Glossar: Fachbegriffe verständlich erläutert
A:
Ablehnung:
Unter Ablehnung ist die Ablehnung des Versicherungsschutzes für Forderungen gegen einen Kunden zu verstehen. Ablehnungen spricht ein Kreditversicherer nur aus, wenn er nach sorgfältigen Recherchen die Bonität oder Zuverlässigkeit eines Kunden des Versicherungsnehmers für nicht ausreichend hält.
Anbietungsgrenze:
Anbietungsgrenze ist die Grenze zwischen den "kleinen" Kunden des Versicherungsnehmers, die pauschal versichert sind, und seinen "großen" Kunden, die dieser der Kreditversicherung namentlich nennt.
Anbietungspflicht:
Mit dem Versicherungsvertrag hat sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Ihre Forderungen an alle seine Kunden (ab einer festgelegten Forderungsgröße) in die Versicherung einzubeziehen. Ausgenommen hiervon können vertraglich definierte "Herausnahmen" sein.
Annahme:
Annahme bedeutet, dass der Kreditversicherer die vom Versicherungsnehmer beantragte Versicherungssumme für Forderungen gegen einen seiner Kunden annimmt, d.h., Versicherungsschutz in der vom Versicherungsnehmer gewünschten Höhe bietet.
Antragsstellung:
Der Versicherungsnehmer fordert den Versicherer durch Anträge auf, z.B. neue Kunden in den Versicherungsschutz einzubeziehen (Einschlussantrag), Kreditziele zu ändern oder Versicherungssummen zu erhöhen (Änderungsantrag).
Antragssumme (AS):
Antragssumme = Summe, die der Versicherte beim Versicherer für Forderungen gegen ein Kundenunternehmen beantragt.
Äußerstes Kreditziel:
Das ÄKZ ist das zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer vereinbarte Ende einer Kreditlaufzeit von z.B. 30, 60, 90 oder mehr Tagen. Das ÄKZ ist i. d. R. deckungsgleich mit dem Zahlungsziel, das der Versicherungsnehmer seinem Kunden bietet. Wenn der Kunde im vereinbarten Zeitrahmen nicht gezahlt hat, oder wenn der Versicherungsnehmer schon vorher erkennt, dass er das äußerste Kreditziel überziehen wird, muss er den Kreditversicherer sofort benachrichtigen. (siehe Kreditzielüberschreitung).
Aval:
Ein Aval wird durch Übernahme einer Bürgschaft oder die Stellung einer Garantie gewährt. Der Avalgeber – Euler Hermes – stellt also keinen Geldbetrag zur Verfügung,
sondern die eigene Kreditwürdigkeit bzw. Garantiekraft.
AVB:
Allgemeine Versicherungsbedingungen
B:
Bankauskunft:
Auskunft, die z.B. ein Lieferant über seinen (potentiellen) Kunden von seiner Hausbank einholt. Diese erhält die Information direkt von der Bank des Kunden oder von der Schufa, einem Infopool der Banken.
Betrug:
Betrug liegt vor, wenn folgende Tatbestandsmerkmale gegeben sind: Täuschungshandlung (Vorspiegeln, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen), Irrtumserregung (durch die Täuschung wird im Getäuschten eine falsche Vorstellung erweckt), Vermögensverfügung (durch die Irrtumserregung wird der Getäuschte zu einer Vermögens mindernden Verfügung veranlasst),Vermögensschaden (die Verfügung über das Vermögen führt zu einem Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten) und Bereicherungsabsicht. Es muss Vorsatz vorliegen (§263 StGB).
Bond:
Ein Bond ist, wie eine Bürgschaft, akzessorisch – er gilt so lange, bis der zugrunde liegende Vertrag erfüllt ist. Ein Bond kann analog zur Bürgschaft von der Anzahlung über die Vertragserfüllung bis zur Mängelgewährleistung alles abdecken. Gegenüber der bei uns üblichen Bürgschaft ist beim Bond die Haftung des Bürgen umfangreicher, ohne jedoch das Risiko zu erhöhen.
Bonität:
Die Zahlungsfähigkeit und das Zahlungsverhalten eines Kunden.
Bonitätsmerkmale:
Kreditzielverlängerungen, Wechselprolongationen, zu geringes Eigenkapital, zu hoher Kapitaldienst.
Bonitätsprüfung:
In der Kreditversicherung: Prüfung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen durch den Versicherer oder durch vom Versicherer beauftragte Gesellschaften. Der Versicherer prüft wiederholt und ständig. Dadurch wird aus der Bonitätsprüfung eine Bonitätsüberwachung.
Mehr InformationenBonus-/Malusregelung:
Abhängig von der Schadenquote im laufenden Versicherungsjahr erhöht oder reduziert sich der für dieses Jahr vereinbarte Prämiensatz für das darauf folgende Versicherungsjahr je nach Vereinbarung.
Bürgschaft:
Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich Euler Hermes, im Schadenfall für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einzustehen. Sie ist immer akzessorisch, d. h., sie gilt so lange, wie die gesicherte Forderung besteht. Erlischt diese, erlischt auch die Bürgschaft. Bürgschaften dienen z. B. der Absicherung von Bau- und Lieferverträgen, von Zollverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten wie der Tabak- und Branntweinsteuer.
Büroauskunft:
Auskunft, die sich ein Lieferant über einen (potentiellen) Kunden von einer Auskunftei (Bürgel, Creditreform, Schimmelpfeng) einholt.
C:
Carnet:
Carnet ist französisch und bedeutet "Heft", A.T.A. steht für "vorübergehende Verwendung". Ein Carnet A.T.A. ist also frei übersetzt ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren.
D:
Delkredere:
Haftung für den Eingang einer Forderung.
Erweitert: Umgang mit Forderungen, mit der Zielsetzung, Forderungen zu realisieren.
Diebstahl:
Wegnahme fremder beweglicher Sachen, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig "zuzueignen". Wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ( §242 StGB ).
Dominoeffekt
Gerät ein Unternehmen durch die Insolvenz eines Kunden selbst in Zahlungsschwierigkeiten, spricht man vom Dominoeffekt.
E:
Eigentumsvorbehalt:
Eigentumsübertragung mit aufschiebender Wirkung. D. h., die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat. Zu unterscheiden sind: der einfache Eigentumsvorbehalt, der erweiterte Eigentumsvorbehalt und der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Einschlussantrag:
Der Antrag, den der Versicherungsnehmer an den Kreditversicherer stellt, wenn er einen neuen Kunden in den Versicherungsschutz einschließen möchte.
Entschädigungsvorrisiko:
Von der Summe aller Entschädigungen, die der Versicherer für die in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle zu leisten hat, trägt der Versicherungsnehmer das im Versicherungsschein genannte Vorrisiko selbst, unabhängig von anderen Bestimmungen zum Selbstbehalt (wie der prozentualen Selbstbeteiligung oder der Franchise). Die jeweils fälligen Entschädigungsansprüche werden zunächst gegen das vereinbarte Vorrisiko verrechnet.
Euler Hermes Forderungsmanagement GmbH:
Ein Tochterunternehmen der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG. Das Unternehmen übernimmt den Einzug von "notleidenden" Forderungen und den Regress. Sehr sinnvoll auch als Ergänzung zur Kreditversicherung.
Mehr InformationenF:
Fabrikationsrisiko:
Lieferanten können im Umgang mit Kunden schon sehr viel Geld verlieren - bevor sie geliefert oder berechnet haben.
Beispiel: Herstellung von Verpackungen mit Firmenzeichen des Kunden. Auftragswert EUR 200.000. Der Kunde wird vor Auslieferung zahlungsunfähig. Die Ware ist nicht an andere Abnehmer verkäuflich. Der Schaden: EUR 130.000 Fabrikationskosten. Dieses Risiko ist grundsätzlich beim Kreditversicherer versicherbar.
Factoring:
Flexible Forderungsfinanzierung, die Debitorenrisiken zu 100 % absichert und der Forderungsverkäufer in den Bereichen Verwaltung und Inkasso entlastet.
Faktura:
Rechnungslegung, in Rechnung stellen.
Forderungsanerkenntnis:
Beweis des Schadenseintritts
Franchise:
Formen:
- Entschädigungsfranchise: Eine Selbstbeteiligung , die von jedem Schaden abgezogen wird.
- Forderungsfranchise: Der Kreditversicherer haftet für den Schaden erst bei Überschreitung der Schadenshöhe abzüglich der Selbstbeteiligung.
- Mindestselbstbeteiligung
G:
Garantie
Eine Garantie ist die Verpflichtung, für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg in der Zukunft einzustehen. Die Verpflichtung aus der oben genannten Bürgschaft ist immer von einer zu sichernden Hauptforderung abhängig; die Garantie hingegen begründet selbstständige Ansprüche. Sie ist nicht vom Bestehen einer Forderung abhängig. Garantien sind als solche gesetzlich nicht geregelt, sie sind frei vereinbar.
Garantierte Mindestprämie (Garantieprämie):
Unabhängig von der tatsächlich gezahlten Jahresprämie wird eine so genannte Mindestprämie vereinbart. In der Regel übersteigt die tatsächlich zu zahlende Jahresprämie die Mindestprämie.
Gedecktes Risiko:
Branchenübliche Bezeichnung für einen Kunden eines Versicherungsnehmers, wenn die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen diesen Kunden versichert sind.
Gefahrerhöhung:
Umstände, die die Kreditwürdigkeit eines Kunden des Versicherungsnehmers verschlechtern.
H:
Herabsetzung der Versicherungssumme:
Festlegung einer geringeren Versicherungssumme auf Antrag, wenn sich z.B. die wirtschaftliche Situation eines Kundenunternehmens verschlechtert siehe Reduzierung).
Höchstentschädigung (HE):
Maximale Entschädigungsleistung für ein Versicherungsjahr, z.B. das 20fache der Jahresprämie.
I:
ICISA:
Abkürzung für International Credit Insurance & Surety Association.
Die ICISA ist der internationale Zusammenschluss der Kreditversicherer.
Insolvenz:
(siehe Zahlungsunfähigkeit)
Insolvenzordnung:
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen wird oder im Ausland vergleichbare Fälle der Zahlungsunfähigkeit eingetreten sind.
Seit 01.01.1999 neu in Kraft.
Investitionsgüterkreditversicherung:
Versicherungsschutz für Hersteller und Händler von Investitionsgütern und Generalunternehmer gegen den Ausfall an Forderungen aus Lieferungen von Investitionsgütern und/oder aus Werklieferungen.
J:
K:
Kontokorrent:
Geschäftsverbindung, bei der die Lieferungen und / oder Leistungen des Lieferanten und die Zahlungen des Kunden gegenübergestellt und der Saldo ermittelt und ausgeglichen wird.
Kreditmitteilung:
Die Antwort der EH AG auf den Einschlussantrag des Versicherungsnehmers, die dokumentiert, ob und in welcher Höhe EH AG die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen einen seiner Kunden versichern wird.
Kreditprüfung:
Prüfung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen durch den Kreditversicherer.
Kreditprüfungsgebühren:
Kostenanteil an der Kreditprüfung, den das versicherte Unternehmen pro Jahr trägt.
Kreditversicherung
Die Kreditversicherung oder auch Warenkreditversicherung schützt Unternehmen vor den finanziellen Risiken eines Zahlungsausfalls.
Kreditziel:
Zahlungsfrist oder der Ablauftermin der Zahlungsfrist, den / die der Lieferant dem Kunden für die Zahlung eingeräumt hat, z. B. 30, 60, 90,120 oder 180 Tage.
Kreditzielüberschreitung:
Liegt vor, wenn ein Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist (bis zum vertraglich vereinbarten äußersten Kreditziel) gezahlt hat (Kreditziel). Wenn dieser Fall eintritt oder erkennbar ist, dass ein Kunde das Kreditziel überschreiten wird, ist der Kreditversicherer sofort zu informieren.
Kreditzielüberschreitungsmeldung:
Die Information, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich geben müssen (vertraglich vereinbart), wenn ein Kunde das äußerste Kreditziel überschreitet.
Kundenliste:
Die Kundenliste ist die Zusammenfassung aller Kunden des Versicherungsnehmers, die in dem Versicherungsschutz eingeschlossen sind mit den jeweils gültigen Versicherungssummen. (siehe Kreditzielüberschreitung)
KZÜ:
Abkürzung für Kreditzielüberschreitung.
L:
Lieferungseinstellung:
Wenn eine Lieferungseinstellung veranlasst wurde, sind Lieferungen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert.
Limit:
Das Limit ist die gezeichnete Versicherungssumme bezogen auf die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen einen seiner Kunden. Bei einem Limit auf einen Kunden von EUR 100.000 z. B. sind die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen diesen Kunden bis EUR 100.000 versichert. Die Höhe des Limits ergibt sich aus der Kreditwürdigkeit des jeweiligen Kunden.
(siehe Versicherungssumme)
Lieferantenkredit:
Für die Wirtschaft ein notwendiges Finanzierungsmittel. Verhandelt wird über die Laufzeit und die Zahlungsweise.
M:
Meldefrist für Schäden:
Schäden sind innerhalb einer festgesetzten Frist zu melden.
Meldung zur Prämienberechnung:
Die monatliche Salden-/ Umsatzmeldung ist dem Versicherer bis zu einer bestimmten Frist gemäß des Versicherungsscheines zuzusenden. Es gibt auch Verträge, die nur eine einmalige Jahresmeldung vorsehen.
Mindestprämie:
Die Mindestprämie ist die Garantieprämie pro Versicherungsjahr. Sie ist erforderlich, weil die Einrichtung und Bearbeitung eines Kreditversicherungsvertrages erhebliche Kosten verursacht. Die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Prämien und der Mindestprämie wird nur dann in Rechnung gestellt, wenn die Mindestprämie nicht erreicht wurde.
N:
Nicht versicherungsfähiges Risiko:
Versicherungsschutz besteht z.B. nicht für Ausfälle an Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Abnehmer; aufgrund von Krieg, Streik oder gegen Kunden, bei denen der Versicherungsnehmer mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist.
Nichtzahlungstatbestand:
(siehe Protracted default)
O:
Obliegenheiten:
Obliegenheiten sind Pflichten, die versicherte Unternehmen vertraglich gegenüber dem Versicherer übernommen haben.
Obliegenheitsverletzungen:
... liegen vor, wenn ein versichertes Unternehmen seinen vertraglich vereinbarten Pflichten gegenüber dem Kreditversicherer nicht nachkommt. Kreditzielüberschreitungsmeldungen sind z. B. wesentlicher Bestandteil der Bonitätsüberwachung. Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht meldet, wenn einer seiner Kunden ein Kreditziel überschreitet, gefährdet er die Bonitätsüberwachung der Kunden und begeht eine Obliegenheitsverletzung. Im Schadenfall kann durch Obliegenheitsverletzungen der Versicherer dann von der Leistungspflicht befreit sein.
Obligo:
Verbindlichkeit, Verpflichtung. Der Versicherer übernimmt die Forderungen des Versicherungsnehmers und damit das Risiko und steht damit im Obligo, ist also verpflichtet, zu leisten (zahlen), wenn es zum Forderungsausfall kommt.
OECD:
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Offenes Factoring:
Dem Debitor wird angezeigt, dass die Forderung an einen Factor abgetreten ist. Dies ist der Regelfall. Den Gegensatz bildet das "stille Factoring" => der Debitor erfährt nichts von der Abtretung. Nach außen hin wird also der Einzug der Kundenforderung so abgewickelt, als wäre kein Factoringvertrag geschlossen.
P:
Pauschalteil:
Die Gesamtheit der Kunden des Versicherungsnehmers, die dieser nicht namentlich benennen muss und die pauschal versichert sind.
(siehe Anbietungsgrenze)
Politisches Risiko:
Sammelausdruck für wirtschafts-, sozial-, verwaltungs- und allgemeinpolitische Gefahrumstände, z. B. Krieg, Boykott, Embargo oder Blockade, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Verfügungen hoher Hand, Zahlungsverbots- oder Moratoriumsrisiko, Transferrisiko und Konvertierungsrisiko.
Exportkreditgarantien des BundesPrämie:
Mit den vom Versicherungsnehmer erhaltenen Salden- oder Umsatzlisten berechnet der Kreditversicherer die Prämien.
Prämienrückvergütung:
Diese Vertragsklausel regelt eine bestimmte Rückvergütung, wenn ein Vertragsjahr entweder schadenfrei verlaufen ist oder eine bestimmte Schadenquote nicht erreicht wurde. Die festgelegte Mindestprämie eines Jahres stellt dabei weiterhin die Untergrenze dar, die auch durch eine vereinbarte Rückvergütung nicht unterschritten werden darf.
Prämiensatz:
Grundsätzlich ist die Umsatzprämie oder Festprämie mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. Bei der Kalkulation des Prämiensatzes ist die Abnehmerbranche und -struktur zu berücksichtigen.
Protracted default:
Nichtzahlungstatbestand) Protracted default tritt nach einer bestimmten Fälligkeit einer Forderung ein.
Prüfungsgebühr:
Kostenanteil des Versicherungsnehmers für Kreditprüfung.
Q:
R:
Rating:
Auf internationalen Finanzmärkten übliche standardisierte Kennziffer zur Beurteilung und Einstufung der Bonität eines internationalen Schuldners. Es kann sich um Länder-Ratings oder Emittenten-Rating handeln.
Ratingstufen:
A => bonitätsmäßig erstklassige Schuldner
B => bonitätsmäßig zweitklassige Schuldner
C => bonitätsmäßig drittklassige Schuldner
D => bonitätsmäßig zweifelhafte Schuldner
Reduzierung:
Herabsetzung der Versicherungssumme für Forderungen gegen einen Kunden, wenn dieser die bisherige Summe nicht mehr benötigt, oder wenn sich die Bonität eines Kunden verschlechtert.
Reserven für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle:
Eine Reserve wird gebildet, sobald ein Versicherungsfall sich konkret abzeichnet und die Forderung des Versicherungsnehmers bekannt ist. Die Höhe der versicherten Restforderung wird vorsichtig unter Berücksichtigung des Einzelfalles festgelegt.
Reverse factoring:
Umgekehrtes Factoringverfahren. Auch hierbei wird eine Finanzierungsgesellschaft gegründet. Dahinter steht der Abnehmer / Käufer von Waren. Die Finanzierungsgesellschaft bezahlt die Lieferanten unter Skontoausnutzung. Die Finanzierungsgesellschaft refinanziert sich über eine Factoringgesellschaft. Die Finanzierungskosten liegen zwischen 30 - 50 % des auf diese Weise erzielten Skontoertrages. Den verbleibenden Ertrag teilen sich die Finanzierungsgesellschaft und die Factoringgesellschaft.
Risikoabhängiger Prämienzuschlag:
Ein risikoabhängiger Prämienzuschlag muss für alle "Special Policies" erhoben werden. (siehe Special Policy)
Risikoart:
Es gibt verschiedene Risikoarten: z.B. Zentralregulierung mit Delkredereübernahme, reine Delkredereübernahme, Eigengeschäft, Wechselfinanzierung der Anschlussfirmen.
Rückversicherung:
Versicherung der vom Versicherer übernommenen Risiken. Rückversicherung liegt vor, wenn ein Versicherer (Zedent) für das durch Versicherung übernommene Risiko bei einem anderen Versicherer (Zessionär) Versicherungsschutz nimmt. Gegenstand der Rückversicherung ist sowohl das Risiko aus der Direktversicherung (Zession) als auch das aus der Rückversicherung (Retrozession).
S:
Salden:
Offene Forderungen.
Saldenabtretung:
Abtretung offener Forderungen.
Saldenmeldung:
Monatliche Meldung des Versicherungsnehmers an den Versicherer über dessen offene Forderungen. Der Versicherer benötigt diese Information, um die Prämie berechnen zu können.
Schaden:
Alle Vorgänge, bei denen der Versicherungsfall eingetreten ist bzw. noch zu erwarten ist.
Schadenquote:
Die Schadenquote ist die Relation der im laufenden Versicherungsjahr ausgezahlten Entschädigungen zu der entrichteten Prämie.
Schadenunterlagen:
Unterlagen, die für die Prüfung des bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes notwendig sind.
Schutz vor Forderungsausfall
Die Warenkreditversicherung von Euler Hermes schützt Unternehmen gegen die Folgen eines Zahlungsausfalls.
Schutz vor Veruntreuung
Die Vertrauensschadenversicherung von Euler Hermes schützt vor den finanziellen Risiken eines Vertrauensmissbrauchs durch eigene Mitarbeiter.
Schwebende Schäden:
Drohender Schadenfall (hier ist zu befürchten, dass es zu einem Ausfall kommt).
Selbstbeteiligung:
Die Selbstbeteiligung ist der Anteil am Forderungsausfall, den Sie selbst tragen, der nicht versichert ist.
Selbstkostendeckung:
Mitversicherung der Kosten, die Ihnen durch Beschaffung, Bearbeitung, Verarbeitung oder / und Herstellung einer Ware / Leistung entstanden sind. (siehe Fabrikationsrisiko)
Special Policy:
Police für Unternehmen mit sehr gutem Kreditmanagement. Risikogerechte Prämie unter Berücksichtigung von Franchise und Vorrisiko, die sich aus der Höchsthaftung ergibt.
Stilles Factoring:
Der Debitor erfährt nichts von der Abtretung. Nach außen hin wird also der Einzug der Kundenforderungen so abgewickelt, als wäre kein Factoringvertrag geschlossen worden.
T:
Teilannahme:
Eine Teilannahme liegt vor, wenn der Versicherer nur einen Teil der beantragten Versicherungssumme versichern kann.
U:
Überfällige Forderungen:
Forderungen, die im vereinbarten Zeitrahmen nicht bezahlt (ausgeglichen) wurden. (siehe Kreditzielüberschreitung)
Überfälligkeitsmeldung:
Die Informationen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich mitteilen muss (vertraglich vereinbart), wenn ein Kunde das Zahlungsziel überschritten hat.
Umsatzmeldung:
Monatliche Meldung der getätigten und versicherten Umsätze als Basis der Prämienberechnung. Statt der Umsätze können auch die Salden Berechnungsbasis sein.
Unbenannter Teil:
(siehe Pauschalteil) Teil des Kundenstammes.
Kunden mit kleinere Umsätzen bzw. Salden unterhalb einer vereinbarten Größenordnung, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer nicht zu nennen brauchen. Sie sind pauschal mitversichert.
Unterschlagung:
Wer eine im Eigentum eines anderen stehende bewegliche Sache, die er im Besitz hat, sich rechtswidrig "zueignet", wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft ( § 246 StGB ). War die Sache dem Täter anvertraut, lautet das Strafmaß bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Untreue:
Durch Missbrauch einer Vertretungsbefugnis oder durch Treuebruch herbeigeführte vorsätzliche Vermögensschädigung. Z.B. wenn jemand, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht oder wenn er die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch demjenigen, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. ( § 266 StGB). Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
V:
Vergleichsverfahren:
Außergerichtliches Verfahren zur Abwendung einer Insolvenz, in der die Vergleichsgläubiger zu einem bestimmten Teil Ihrer Forderungen befriedigt werden.
Versicherungsfall:
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Kunde zahlungsunfähig (siehe Zahlungsunfähigkeit) ist oder protracted default (siehe Nichtzahlungstatbestand) vorliegt.
Versicherungsnehmer:
Ein Versicherungsnehmer ist ein Lieferant, der mit einem Kreditversicher eine Kreditversicherung abgeschlossen hat, dessen offene Forderungen ganz oder teilweise versichert sind.
Versicherungsquote:
Die Versicherungsquote ist der Anteil, den der Versicherer entschädigt.
Versicherungsschutz:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, die während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages entstehen und die wegen einer ebenfalls während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Zahlungsunfähigkeit eines versicherten Kunden ausfallen.
Versicherungssumme:
Die Versicherungssumme ist die Höchstsumme der Gesamtforderung gegen einen einzelnen Kunden, die versicherbar ist. Wenn der Versicherer einem Versicherungsnehmer z. B. für einen seiner Kunden mit einer Kreditmitteilung Versicherungsschutz für EUR 100.000 zusagt, dann ist dies die Versicherungssumme.
Vertrauensschadenversicherung
Die Vertrauensschadenversicherung schützt vor den finanziellen Risiken eines Vertrauensmissbrauchs durch eigene Mitarbeiter.
Vorausabtretungsklausel:
Die Vorabtretungsklausel ist die Formulierung der Abtretung einer künftigen Forderung. Dies kann sehr zweckmäßig sein, wenn z. B. der Kunde die vom Versicherungsnehmer gelieferte Ware vor Bezahlung auf Ziel an einen Dritten weiterververkauft und zahlungsunfähig wird. Mit dieser Klausel hat der Versicherungsnehmer dann die Forderung an den Dritten.
Vordeklaration (VD):
Darunter ist die schriftliche bzw. elektronische Angabe von Daten und Fakten des potentiellen Versicherungsnehmers zu verstehen, nach denen das Angebot / die Musterpolice erstellt wird.
Vorläufige Annahme:
Die vorläufige Zusage des Versicherers, die Forderung des Versicherungsnehmers gegen einen bestimmten Kunden in bestimmter Höhe zu versichern.
Vorrisiko:
Das Vorrisiko ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer von allen entschädigungsfähigen Ausfällen eines Versicherungsjahres selbst zu tragen hat, unabhängig von anderen Bestimmungen zum Selbstbehalt (wie der prozentualen Selbstbeteiligung oder der Franchise).
VVG:
Abkürzung für das Versicherungsvertragsgesetz
W:
Warenkreditversicherung (WKV):
Ist die Versicherung von Forderungen aus Warenlieferungen und / oder Dienstleistungen gegen Insolvenz inländischer Abnehmer des Versicherungsnehmers.
Wechsellaufzeit:
Die Zeit von der Ausstellung bis zur vereinbarten Einlösung eines Wechsels.
Wechselprolongation:
Verlängerung der bei Ausstellung eines Wechsels vereinbarten Laufzeit.
Wechselunterlegte Forderungen:
Forderungen, für die der Kunde dem Lieferanten Wechsel gibt. Diese Forderungen sind bis Einlösung des Wechsels offene Forderungen.
X:
Y:
Z:
Zahlungsziel:
Der letzte Tag des Zeitraumes, den Lieferant und Kunde vereinbart haben, in dem die Forderung des Lieferanten bezahlt sein soll (z.B. innerhalb von 30 Tagen) => typische Form des kurzfristigen Lieferantenkredits.
Zahlungsunfähigkeit:
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn
- mit sämtlichen Gläubigern ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist oder
- eine vom Versicherungsnehmer vorgenommene Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.
- Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

